Ist leider kein Schimmel
Beiträge von peezy56
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der is gut
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wobei eine Kastration leichter ersichtlich ist
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Gastronomie
- Der Betreiber darf Besuchergruppen in geschlossene Räume nur einlassen, wenn diese aus maximal sechs Personen (nicht einzurechnen sind insgesamt höchstens sechs minderjährige Kinder dieser Personen oder Minderjährige, denen gegenüber diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen) oder aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
- Der Betreiber darf Besuchergruppen im Freien nur einlassen, wenn diese aus maximal zwölf Personen (nicht einzurechnen sind insgesamt höchstens sechs minderjährige Kinder dieser Personen oder Minderjährige, denen gegenüber diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen) oder ausschließlich aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
- Umfasst die Betriebsstätte insgesamt mehr als 50 tatsächlich zur Verfügung stehende Sitzplätze, ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Weiters hat der Betreiber basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.
Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:- spezifische Hygienevorgaben,
- Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
- Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
- Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
- Regelungen zur Steuerung der Besuchergruppen,
- Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Gäste, beinhalten.
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- Nach der Sperrstunde dürfen im Umkreis von 50 Metern um Betriebsstätten der Gastgewerbe keine alkoholischen Getränke konsumiert werden.
- Speisen und Getränke dürfen nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. Abweichend davon dürfen Speisen und Getränke im Freien an Imbissständen, wie beispielsweise an Würstelständen, Kebabständen, Punschständen und Gastronomieständen von Märkten oder Gelegenheitsmärkten im Sinne des § 10c der COVID-19-Maßnahmenverordnung an Verabreichungsplätzen auch im Stehen konsumiert werden.
Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien Masken zu tragen. Bis 07.11.2020 sind auch noch Visiere möglich.
Gilt das auch für E-Dorf?
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Gastronomie
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Auch hier! Die 3 Favoriten kommen aus dem Ausland ( Auch wenn öster.. registriert)
Was möchtest du mit diesem Posting ausdrücken?
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Otto du darfst schon 5 vor 12 kommen
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Und nicht nur der - Überraschung !!!!
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Klarerweise gibt es auch (wenige) Fehler bei RL Entscheidungen!
Den find ich gut, würde ich bei "Sehr witzig" einsenden.
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Danke für die Auskunft! Ja, ich hab schon ein Formular vor 14 Tagen ausgefüllt
Ist wie in Baden
Natürlich müssen an jedem Renntag ALLE Besucher neu registriert werden.
Wer aber angemeldet ist, nicht, da erfolgt ja die Erfassung der Daten bei Anmeldung.
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Freitag Krone
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PROPOSITION für Linz- Renntag 10.9
Oh, wieder ein Blick in die Vergangenheit
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Ich finde eingenickt lustiger
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Solange man am Tisch sitzt, nicht.
kommen wegen Reiswarnung
dann solln's halt Nudel oder Knödel essen
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Auch ein kleines Projekt wie "Zu Besuch bei den Trabrennpferden" freut sich über Medienpräsenz.
Ich mich mächtig und ein bissl stolz bin ich auch.
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Ich hätte es gewusst
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ich finde, du hast es bei den Galoppern recht ordentlich hinbekommen.
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Fotografen nur mit Augenbinden