Verlautbarung: Training und Regelung zu verpflichtenden Probeläufen

  • Aufgrund der neuen Verordnungen der Bundesregierung wird den Trabrennvereinen in Österreich die Öffnung ihrer Rennplätze zum Zweck des Trainings von nicht auf der Rennbahn stationierten Pferden ab 1.5.2020 gestattet.


    Detaillierte Bedingungen dafür werden von den Rennvereinen selbst erlassen.


    Die Abhaltung von Qualifikationsrennen und Probeläufen ist nicht gestattet.


    In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass ab sofort bis 31.12.2020 vom Erfordernis eines Probelaufes nach 6 Monaten Startpause bzw. nach dreimaliger Disqualifikation wegen der Gangart Abstand genommen wird. Die gilt nicht bei einem Startverbot wegen Ungebärdigkeit oder aufgrund tierärztlicher Anordnung. In diesen beiden Fällen ist ein erfolgreicher Probelauf zur Wiedererlangung der Startberechtigung weiterhin erforderlich.


    Dr. Peter Truzla

    Vorsitzender

  • Herr Dr Truzla - ich seh in ihrer Mitteilung einen Widerspruch ! Wenn Ungebärdigkeit Probelauf notwendig macht - aberein solcher grundsätzlich verboten ist !!!! Ich ersuche um Klarstellung !

    Welche Gründe liegen vor, dass keine Probe-bzw. Qualiläufe stattfinden dürfen ?