Verlautbarung: Schutzsperre bei Streichung mit tierärztlichem Attest

  • gemäß Beschluss der Leitung der Zentrale vom 24.05.2018 wird das ÖTR wie folgt ergänzt:


    § 81 Abs. 7


    Folgender Absatz wird ergänzt:


    Ein Pferd, das wegen Startunfähigkeit unter Vorlage eines tierärztlichen Attestes vom Start zurückgezogen wird, ist in den sechs auf den Tag des Renntages folgenden Kalendertagen nicht startberechtigt (Schutzsperre). In diesem Zeitraum aufrechte Nennungen erlöschen automatisch. Dies gilt auch für den Fall, dass das tierärztliche Attest nicht oder verspätet vorgelegt wird.



    Dieser Beschluss gilt ab sofort!


    Wir bitten um Kenntnisnahme.